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Zentralinstitut für Regionalforschung an der Universität Erlangen
Expertentagung:
Föderalismus in Deutschland und gesellschaftliche Vielfalt
Bildungszentrum Kloster Banz, 26. - 28. Februar 2008
Dirk Gerdes, Universität Heidelberg:
Anmerkungen zur Verortung der Friesen, Dänen und Sorben als „nationale Minderheiten“ in Deutschland
Einleitung: Minderheitenpolitik und regionale Parteienkonkurrenz
Bei den Wahlen zum Niedersächsischen Landtag am 27. Januar 2008 trat mit der aus dem "Friesischen Forum" hervorgegangenen Partei „Die Friesen“ erstmalig in der Geschichte der friesischen Bewegung auch in Ostfriesland eine ethnisch argumentierende Regionalpartei an. Sie errang in den fünf ostfriesischen Wahlkreisen mit einer deutlichen Hochburg im grenznahen Rheiderland (Bunde: 8,9 %, Weener: 8,7 % Erststimmen) auf Anhieb 2,32 % der regionalen Zweitstimmen.
Gegen das ihr gleichwohl drohende Verschwinden in der Rubrik „Sonstige“ der landesweiten Wahlstatistik mobilisierten „Die Friesen“ schon wenige Tage nach der Wahl die regionale Presse mit der Ankündigung einer Wahlanfechtung: „Als Partei einer nationalen Minderheit dürften sie nicht der Fünf-Prozent-Klausel unterworfen werden“ (Ostfriesen Zeitung, 5. Februar 2008). Die Ablehnung eines entsprechenden Antrages habe ihre Wahlchancen bei ihren Anhängern massiv geschmälert.
Aus dem für innenpolitische Grundsatzfragen des Minderheitenschutzes zuständigen Bundesinnenministerium kam - groß aufgemacht in der regionalen Presse - postwendend die Antwort, dass die Ostfriesen keine „nationale Minderheit“ seien. Unterstützt wurde das Innenministerium zudem aus der Region von zwei Repräsentanten Ostfrieslands, von denen dies Außenstehende kaum erwarten würden: Vom derzeitigen Präsidenten der Ostfriesischen Landschaft und früheren SPD-MdL Collmann sowie vom Präsidenten des Interfriesischen Rates1), dem eben gescheiterten ostfriesischen CDU-Landtagskandidaten und Kollegiumsmitglied der Ostfriesischen Landschaft, Dieter Baumann. Beide erklärten auf die Frage, ob die Partei „Die Friesen“ für sich in Anspruch nehmen könne, „für die Friesen als Volksgruppe zu sprechen“, parteiübergreifend und übereinstimmend, dass Ostfriesland keine Minderheiten- bzw. Regionalpartei brauche, da sie „die Interessen Ostfrieslands in Hannover (erg.: durch CDU und SPD) für sehr gut vertreten“ (OZ, a.a.O.) hielten.
Widerspruch gegen die Feststellung des Bundesinnenministeriums, die Ostfriesen seien keine "nationale Minderheit", erhoben dagegen beide nicht – dies, obwohl die Geschäftsstelle des Interfriesischen Rates seinerzeit bei der Ostfriesischen Landschaft angesiedelt war und Baumann gerade zwei Jahre vorher, am 5. Mai 2006, auf der Mitgliederversammlung des Interfriesischen Rates in Leck, Nordfriesland, eine dazu im direkten Widerspruch stehende Interfriesische Erklärung unterzeichnet hatte, in der sich auch die Ostfriesen eindeutig dem Europäischen Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten unterstellt hatten:
„Unter Berücksichtigung der gemeinsamen Geschichte der drei Frieslande, in Anerkennung des Willens der Friesen über staatliche Grenzen hinweg in einem gemeinsamen Europa ihre eigene Sprache und Kultur und somit ihre Identität auch in Zukunft zu erhalten, im Bewusstsein, dass das Bekenntnis zum friesischen Volk frei ist, unter Berücksichtigung, dass in Westfriesland, Nordfriesland und im Saterland die friesische Sprache sowie in Ostfriesland das Niederdeutsche im Mittelpunkt der kulturellen Arbeit steht, in Übereinstimmung mit dem Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten und der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen und unter Berufung auf das Friesische Manifest aus dem Jahre 1955, erklären wir im Interfriesischen Rat vertretenen Friesen:
Wir gehören mehr als einem Staat an, fühlen uns aber über alles Trennende hinweg als Angehörige eines Volkes, gewohnt und gewillt, unsere eigene Sprache zu pflegen und auszubauen. (…)“ (vgl.www.interfriesischerrat.de).
Im Sinne dieser Deklaration hätten beide Repräsentanten Ostfrieslands zudem den Anspruch der „Friesen“-Partei aktiv unterstützen oder zumindest tolerieren müssen, da das „Bekenntnis zum friesischen Volk frei ist“: Alle Minderheiten in Deutschland lehnen es in Übereinstimmung mit dem in der Deklaration zitierten Rahmenübereinkommen des Europarates von 1995 grundsätzlich ab, dass ein solches Bekenntnis auf Repräsentativität geprüft oder seine Legitimität von der Größe einer Minderheit abhängig gemacht wird (vgl. Anm. 8).
Dieses offenkundige Lavieren der beiden Parteipolitiker zwischen parteipolitischer Konkurrenz und regionaler Minderheitenpolitik führt unmittelbar in das Zentrum der Minderheiten-Problematik der Friesen, Dänen und Sorben, die darzustellen dem Verfasser von den Organisatoren dieser Tagung aufgegeben wurde. Ausgespart bleibt bei dieser Darstellung die ebenfalls unter den Schutz des Rahmenübereinkommens des Europarates gestellte Volksgruppe der Roma und Sinti.
Im ersten Teil gehe ich zunächst auf die rechtlichen Grundlagen des Minderheitenschutzes in der Bundesrepublik ein. Ich beschränke mich dabei auf die Darstellung von drei, für die genannten Minderheiten besonders wichtigen oder umstrittenen Aspekten, die im Zusammenhang mit dem 1995 verabschiedeten und 1998 in Kraft getretenen Rahmenübereinkommen des Europarates diskutiert werden.
Im zweiten Teil steht die Übersetzung dieser rechtlichen Grundlagen in konkrete Politik, also die aktuelle Situation der genannten Minderheiten in Deutschland, im Mittelpunkt. Hier werden auch die eben genannten Widersprüche näher beleuchtet.
Abschließend sollen weiterführende Überlegungen zu einem zeitgemäßen Minderheitenschutz angestellt werden.
1. Aktuelle Problemfelder des Minderheitenschutzes in Deutschland
1.1 Fehlende internationale Verbindlichkeit der Minderheiten-Definition: enge oder weite Fassung des Minderheitenbegriffs?
Nach dem Vorbild der UNO-Declaration on the Rights of Persons Belonging to National or Ethnic, Religious and Linguistic Minorities vom 18. Dezember 1992 benennt das Rahmenübereinkommen aber ebenfalls Kriterien für die Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, indem es, zum Beispiel in Artikel 17, „Angehörigen nationaler Minderheiten“ das Recht zugesteht, „ungehindert und friedlich Kontakte über Grenzen hinweg zu Personen herzustellen und zu pflegen, die sich rechtmäßig in anderen Staaten aufhalten, insbesondere zu Personen mit derselben ethnischen, kulturellen, sprachlichen oder religiösen Identität oder mit demselben kulturellen Erbe.“
Dieser weit gefassten, enumerativen Definition der (alternativ jeweils zureichenden) Identitätsmerkmale von Angehörigen nationaler Minderheiten setzte die Bundesrepublik Deutschland im Zuge des ersten Monitoring-Durchgangs eine wesentlich engere, traditionell orientierte Minderheiten-Definition entgegen, indem sie „hinsichtlich der Anwendung des Abkommens auf die in Frage kommenden Gruppen eine Feststellungskompetenz in Anspruch“ nahm:
„Deutschland sieht als nationale Minderheiten Gruppen der Bevölkerung an, die folgenden fünf Kriterien entsprechen:
- ihre Angehörigen sind deutsche Staatsangehörige,
- sie unterscheiden sich vom Mehrheitsvolk durch eigene Sprache, Kultur und Geschichte, also eigene ldentität,
- sie wollen diese ldentität bewahren,
- sie sind traditionell in Deutschland heimisch,
- sie leben hier in angestammten Siedlungsgebieten.
Mit dieser Anwendung des Übereinkommens auf die Dänen, Friesen, Sorben und Sinti und Roma ist zugleich die Anwendung auf sämtliche traditionell in Deutschland heimischen Volksgruppen sichergestellt.“2)
Diese amtliche deutsche Minderheiten-Definition entspricht in ihrer Betonung des Gruppenbezugs und der traditionellen Heimatgebundenheit dieser Gruppen sowie in der Hervorhebung des voluntaristischen Elements der bewussten Identitätsbewahrung weitgehend der Definition von sog. „autochthonen, nationalen Minderheiten/Volksgruppen“ durch die Föderalistische Union Europäischer Volksgruppen (FUEV), zuletzt in der Charta der autochthonen, nationalen Minderheiten/Volksgruppen in Europa, die 2006 in Bautzen verabschiedet wurde.
Die Kumulation sprachlicher, kultureller und geschichtlicher Identitätsmerkmale sowie das Kriterium der traditionellen Heimatgebundenheit in „angestammten Siedlungsgebieten“ schließen die Anwendung des Rahmenübereinkommens auf „Migranten“ aus. Dass dies politisch gewollt ist, zeigen die bis heute andauernden, z. T. sehr hart und unverblümt formulierten Auseinandersetzungen zwischen der Bundesrepublik und dem Europarat über dessen im Rahmen des vereinbarten Monitoringverfahrens (nach Abschnitt IV des Rahmenübereinkommens) wiederholt formulierte Vorstöße, das Rahmenübereinkommen oder Teile davon auch für Minderheitengruppen mit Migrationshintergrund zu öffnen.
Die Bundesrepublik sieht die bürgerlichen, politischen, sozialen und kulturellen Rechte sowohl von deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund als auch von Migranten ohne deutsche Staatsangehörigkeit durch die einschlägigen internationalen Konventionen (z.B. Artikel 27 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte der Vereinten Nationen), durch das Grundgesetz sowie durch das reformierte Staatsangehörigkeitsrecht als gesichert an3).
1.2 Minderheitenschutz: Individual- oder Gruppenrecht?
Die seit Jahrzehnten umstrittene Frage, ob Minderheitenschutz als Unterfall der Allgemeinen Menschenrechte nur individualrechtlich einzufordern sei oder einer Erweiterung auf Gruppenteilrechte oder Gruppenrechte bedürfe (vgl. Gerdes 1980a), kennzeichnete auch einen Großteil der Konflikte bei der Ausarbeitung des Rahmenübereinkommens.
Im Artikel 3 wurde - ebenfalls in Anlehnung an die oben zitierte UNO-Deklaration von 1992 - ein Kompromiss gefunden zwischen einer strikt individualrechtlichen Fassung des Minderheitenschutzes und einer vorsichtigen Konzession an die Forderung der traditionellen Volksgruppenbewegung nach Einräumung expliziter Gruppenrechte.
In Abschnitt 1 heißt es zunächst:
„Jede Person, die einer nationalen Minderheit angehört, hat das Recht, frei zu entscheiden, ob sie als solche behandelt werden möchte oder nicht; aus dieser Entscheidung oder der Ausübung der mit dieser Entscheidung verbundenen Rechte dürfen ihr keine Nachteile erwachsen.“
Und Absatz 2 unterstreicht schließlich:
„Angehörige nationaler Minderheiten können die Rechte und Freiheiten, die sich aus den in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätzen ergeben, einzeln sowie in Gemeinschaft mit anderen ausüben und genießen.“
Die eingangs zitierte Interfriesische Erklärung vom 5. Mai 2006 nimmt diese Individualisierung von Minderheitenrechten in der Betonung des Grundsatzes auf, „dass das Bekenntnis zum friesischen Volk frei ist.“ Diese Betonung der individuellen Bekenntnisfreiheit hat in Schleswig-Holstein schon Tradition: Sie wurde der dänischen Minderheit bereits in der Kieler Erklärung vom 26. September 1949 zugestanden.
Ihre Übernahme in ein Manifest einer der Volksgruppenbewegung bzw. der FUEV nahe stehenden Minderheit ist jedoch ein Anzeichen dafür, dass sich die ursprünglich konträr gegenüberstehenden Positionen von individualrechtlich argumentierenden Menschenrechtlern und von überwiegend essentialistischen Gemeinschaftsvorstellungen verpflichteten Volksgruppentheoretikern inzwischen angenähert haben.
Noch 1970 definierte die FUEV eine Volksgruppe (frz.: Communauté Ethnique) als "volkliche Gemeinschaft, die durch Merkmale wie eigene Sprache, Kultur oder Traditionen gekennzeichnet ist. Sie bildet in ihrer Heimat keinen Staat oder ist außerhalb des Staates ihrer Nationalität beheimatet (nationale Minderheit)." (Straka (Hg.) 1970: 34). Minderheiten sind in dieser Sichtweise „Gemeinschaften“, in die ein Individuum nur als auswechselbarer Träger gemeinschaftlicher Attribute (Guy Héraud: „Ethnotyp“) hineingeboren wird, die also eine überindividuelle Legitimation und Existenz genießen (Héraud: „fait national“). Und es war sicherlich kein Zufall, dass ein prominenter Repräsentant der FUEV vor diesem Hintergrund in unheilvoller Kontinuität zur Volksgruppenbewegung der Zwischenkriegszeit auch 1977 noch in erbitterter Gegnerschaft zu individuellem Assimilantentum und Volksverrat von Renegatentum sprechen konnte. (Veiter 1977: 186. Vgl. Gerdes 1980b: 6 f; Salzborn 2005: Kap. 5).
Für eine solche Position gab es in der Tat keinen Brückenschlag zu menschenrechtlichem Denken: Menschenrechte sind traditionellerweise Schutzrechte gegenüber einem Kollektiv, nicht aber Existenzgarantien für ein Kollektiv gegen seine Mitglieder. Wenn Begründungsmerkmale von Gruppen zum Thema menschenrechtlicher Schutzbemühungen wurden, dann nur insofern, als individuelle Diskriminierung aufgrund askriptiver (ethnischer, religiöser, sprachlicher) Merkmale ausgeschlossen werden sollte.
Im Grundsatz gilt dieses Prinzip bis heute, obwohl Kritiker wie Salzborn einen bedenklichen „Trend weg von einem menschenrechtlichen, individualrechtlichen Ansatz, der individuelle Identitätsangebote wahrzunehmen ermöglicht, statt kollektiv völkischen Identitätszwang zu verordnen und Abweichungen zu sanktionieren“ (Salzborn (Hrsg.) 2006: 18), auszumachen glauben.
Die Diskussion über die romantisch-essentialistische Volkstumsmythologie der älteren Volksgruppenbewegung und ihre problematische Erbschaft gewann bekanntlich schon vor drei Jahrzehnten mit der wissenschaftlichen Aufarbeitung der neueren regionalistischen Bewegungen in Westeuropa neue Aktualität.
Die seinerzeit von mir bereits im Detail nachgezeichnete konzeptionelle Verknüpfung der (süd-)westeuropäischen Regionalisierungs- und Föderalisierungsdiskussion mit der (ost-)mitteleuropäischen Volksgruppen- und Minderheitenproblematik (Gerdes 1980b, 1985: 81ff) weckt heute angesichts einer fortschreitenden „Ethnisierung der Politik“ (Salzborn 2005) immer wieder neu genährte Befürchtungen und Vorbehalte.
1.3 Schutz oder Förderung?
Vor dem Hintergrund der traditionellen Forderung nach einem „Fördernden Nationalitätenrecht“ können die Verpflichtungen aus Artikel 5 des Rahmenübereinkommens als Durchbruch gegenüber dem herkömmlicher Weise in internationalen Konventionen vorherrschenden individualrechtlichen Schutzprinzip4) gesehen werden:
1. „1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Bedingungen zu fördern, die es Angehörigen nationaler Minderheiten ermöglichen, ihre Kultur zu pflegen und weiterzuentwickeln und die wesentlichen Bestandteile ihrer Identität, nämlich ihre Religion, ihre Sprache, ihre Traditionen und ihr kulturelles Erbe, zu bewahren.
2. Unbeschadet der Maßnahmen, die im Rahmen ihrer allgemeinen Integrationspolitik getroffen werden, sehen die Vertragsparteien von Zielsetzungen oder Praktiken ab, die auf die Assimilierung von Angehörigen nationaler Minderheiten gegen deren Willen gerichtet sind, und schützen diese Personen vor jeder auf eine solche Assimilierung gerichteten Maßnahme."
Die Artikel 10 und 14 des Rahmenübereinkommens ergänzen diese Verpflichtungen durch die Spezifikation der aus Sicht der traditionellen Volksgruppenbewegung entscheidenden Rechte auf öffentlichen Gebrauch und schulische Vermittlung der Minderheitensprachen5). Restriktiv wirken in diesen beiden Artikeln insbesondere die Formulierungen, die die Gewährung sprachlicher Rechte in Verwaltung und Schule von einer expliziten Nachfrage und von bestehenden Möglichkeiten und Kapazitäten des Bildungssystems abhängig machen.
Gerade in diesen beiden Feldern der sprachlichen Rechte sind nun allerdings die meisten Konflikte zu verzeichnen, die staatlicherseits zugleich eher auf ein Fortwirken eines nur duldenden Schutzprinzips hinweisen. Unterstrichen wird dieser Eindruck durch kleinliche Formulierungen, in denen beispielsweise das Bundesinnenministerium in der bereits erwähnten Stellungnahme von 2002 „die Aufstellung von Hinweisschildern auf sorbische Sprachkenntnisse bestimmter Verwaltungsmitarbeiter … zurückhaltend betrachtet.“ Ziel sei es, „einen bereits vorhandenen Bedarf nach Benutzung der sorbischen Sprache im Umgang mit Verwaltungsbehörden zu decken, nicht aber, einen solchen gar nicht vorhandenen Bedarf erst zu wecken.“
Damit komme ich zum zweiten Teil meines Referats.
2. Das europäische Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten und die deutsche Verfassungswirklichkeit
Das in Abschnitt IV des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten vereinbarte Monitoring-Verfahren wurde für die Bundesrepublik nach Inkrafttreten des Übereinkommens 1998 durch einen 1999 dem Europarat übermittelten ersten Staatenbericht in Gang gesetzt. Das vom Ministerkomitee eingesetzte Experten- und Gutachtergremium, der sog. „Beratende Ausschuss“, kommentierte daraufhin diesen Staatenbericht auf der Basis eigener Recherchen in einer Stellungnahme. Auf diese Stellungnahme antworteten wiederum die Bundesrepublik Deutschland unter Federführung des Bundesinnenministeriums sowie, was international als vorbildlich gilt, auch die Dachorganisationen der nationalen Minderheiten6) in ausführlicher Kommentierung.
Nach dem gleichen Verfahren folgte auf den zweiten Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland von 2005 der zweite Monitoringzyklus, der 2007 mit einer Zusammenstellung aller Kommentare von Bund, Ländern und Minderheitenorganisationen durch das Bundesinnenministerium, dies wiederum in Reaktion auf die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses vom 1. März 2006, beendet wurde.
Auch hier wurden wieder die schon im ersten Zyklus einbezogenen Dachorganisationen der Minderheiten beteiligt - allerdings mit der Ausnahme der Friesenratssektion Ost, da die Ostfriesen auf das Mitwirkungsangebot des ersten Zyklus nicht reagiert hatten. Offenkundig fehlten ihren Repräsentanten 2002 noch die Einsichten, die dann im Mai 2006 zu der eingangs zitierten, von den Vertretern aller drei Frieslande unterzeichneten Interfriesischen Erklärung führten. Zu diesem friesischen Sonderproblem müssen vorweg noch ein paar ergänzende Anmerkungen gemacht werden.
2. 1 Friesen und Ostfriesen
Wie einleitend erwähnt, gelten dem für die Umsetzung des europäischen Rahmenübereinkommens in der Bundesrepublik zuständigen Bundesinnenministerium nur die Nord- und Saterfriesen als nationale Minderheiten im Sinne des Rahmenübereinkommens, vergleichbar dem Status der sogenannten westlauwersschen Friesen oder kurz „Westfriesen“ in den Niederlanden. Der schon semantisch kaum nachvollziehbare Ausschluss der Ostfriesen aus dem Geltungsbereich des Minderheitenschutzes für die Friesen hat allerdings eine lange Vorgeschichte (vgl. dazu Steensen 2001; Steensen et al., 2006), in der sich die Ostfriesen selbst immer wieder nur unter Vorbehalten dem ethnischen Selbstverständnis der Nord- und Westfriesen annäherten, dies, obwohl sich das mythologisierte Symbol der Friesischen Freiheit, der Upstalsboom, in Aurich befindet. Und da der erkennbare Wille einer Minderheit, sich in ihrer Identität zu behaupten, Voraussetzung ihrer Anerkennung ist, waren diese Vorbehalte immer wieder der Beleg für die amtliche Nichtanerkennung der Ostfriesen als nationale Minderheit. Insofern ist die gegenwärtig ausgetragene Kontroverse über den Minderheitenstatus der Ostfriesen symptomatisch: Wenn die Repräsentanten der Ostfriesen diesen Status mit allen seinen Rechten nicht beanspruchen, wird das Bundesinnenministerium kaum zu einer gegenteiligen Rechtsauffassung kommen.
Die bis in das 19. Jahrhundert zurückreichende friesische Bewegung in West- und Nordfriesland bezog ihr Sonderbewusstsein vor allem aus dem Fortbestehen der Friesischen Sprache, die in Ostfriesland mit Ausnahme der bis heute bestehenden saterfriesischen Sprachinsel schon zur Zeit der Hanse im Verlauf des 14. und 15. Jahrhunderts weitgehend vom Niederdeutschen verdrängt worden war. Entsprechend begründete sich das ostfriesische Sonderbewusstsein eher historisch-politisch als sprachlich-kulturell. Ostfriesisches Regionalbewusstsein und Preußenverehrung bzw. „Reichstreue“ standen kaum in einem Spannungsverhältnis zueinander.
Diese primäre Orientierung auf den übergeordneten Staatsverband kennzeichnet die regionale politische Elite bis heute. Man kann hier von einem typischen, in Westeuropa weit verbreiteten peripheren Integrationsmuster sprechen, da (und solange) sich die gesamtstaatlichen Kanäle der Interessenvermittlung als vorteilhaft für Prestige, individuellen Aufstieg und eine landsmannschaftlich geprägte Klientel-Politik erweisen: Ostfriesen waren und sind immer wieder in führenden politischen und administrativen Funktionen auf Landes- und Bundesebene zu finden. Und in dem "guten Draht" nach Hannover, Berlin oder Brüssel wird in der Region eher ein Ausweis politischer Stärke als die Perpetuierung des regionalen Abhängigkeitsbewußtseins gesehen. Diese Tradition erklärt die Gleichzeitigkeit kultureller Eigenständigkeit und (regional)politischer Abhängigkeit - ein Widerspruch, auf den bereits das Projekt Nr. 10 "Kultur und Region" des Europarates (vgl. unten) hingewiesen hat.
Der in der Rückschau so genannte erste Friesenkongress in Jever (Landkreis Friesland!) von 1925 war offiziell eine „Zusammenkunft von Freunden friesischer Geschichte und Literatur“ (Steensen 2001: 9), aber doch schon so sehr von der erstarkten europäischen Volksgruppenbewegung geprägt, dass die friesische Sprache gegenüber der romantisierten gemeinsamen Stammesgeschichte an Dominanz verlor. Mit der faktisch erst 1956 wirksam gewordenen Einrichtung eines Friesenrats und der Durchführung weiterer Friesenkongresse schuf sich die transnationale friesische Bewegung Institutionen, die bis heute existieren. Dabei enthielt sich die friesische Bewegung mit Ausnahme kleiner ethnonationalistischer Fraktionen in West- und Nordfriesland (hier: „Friisk Foriining“, die eng mit den Organisationen der dänischen Minderheit zusammenarbeitet) weitgehend politischer Artikulation, konnte aber gleichwohl von den Nationalsozialisten gezielt für Zwecke ihrer Besatzungspolitik in den Niederlanden instrumentalisiert werden.
Schon 1952 fand in Nordfriesland wieder ein Friesenkongress statt. 1955 folgte in Aurich ein zweiter Kongress, auf dem das „Friesische Manifest“ mit einem deutlichen Bekenntnis zur europäischen Einigung unter föderalistischem Vorzeichen verabschiedet wurde. 1956 wurde schließlich der Friesenrat neu gegründet, zu dessen 50jährigem Bestehen kürzlich sogar eine Sondermarke der Deutschen Post herausgegeben wurde.
Dem Friesenrat folgte 1999 der bewusst programmatisch umbenannte Interfriesische Rat als eingetragener Verein, der sich heute als transnationaler Interessenverband der drei Frieslande sieht. Dennoch überwiegt, wie die Interfriesische Erklärung vom 5. Mai 2006 deutlich macht, unverändert eine sprachlich-kulturalistische Ausrichtung, die sich nur zögernd den aktuellen strukturpolitischen Problemen der drei friesischen Randregionen öffnet.
Während die Nord- und Westfriesen sich intensiv am Monitoring des europäischen Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten beteiligen, identifizieren sich die parteipolitisch gebundenen Repräsentanten der Ostfriesen anscheinend nur halbherzig mit diesem Rahmenübereinkommen.
Umso vorbildlicher und in einschlägigen Kreisen europaweit bekannt ist dagegen die Arbeit der Ostfriesischen Landschaft unter den Auspizien der 1992 verabschiedeten und 1998 in Kraft getretenen Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen7). In deren Rahmen setzt das bereits Ende der 80er Jahre eingerichtete und hauptamtlich besetzte Sprachförderungsbüro („Plattdütskbüro“) eine kreative und moderne Kulturpolitik der regionalen Zweisprachigkeit von Niederdeutsch und Hochdeutsch um. Diese orientiert sich sprachpolitisch an den Einsichten des kultursoziologischen „Projekts Nr. 10 ‚Kultur und Region’“ des Europarates (Wiss. Leiter: Prof. Michel Bassand, Lausanne; vgl. Bassand 1993) in dem die Ostfriesische Landschaft in den 80er Jahren und Anfang der 90er Jahre aktiv mitarbeitete.
Auch für die Sprachencharta werden regelmäßige Länderberichte an den Europarat gegeben. Ihnen folgen aber nur reduzierte Monitoring-Prozeduren, so dass das Bundesinnenministerium mit der Ausnahme des nur in der Sprachencharta erwähnten Niederdeutschen die Rahmenübereinkunft und die Sprachencharta als Einheit sieht. Sachlich ist gleichwohl eine nach Regional- und Minderheitensprachen unterschiedene Förderpraxis kaum noch zu begründen.
Nordfriesen, Saterfriesen und plattdeutsche Ostfriesen beklagen sich gleichermaßen über eine von ihnen als unzureichend empfundene Förderung der beiden regionalen Sprachen. Das Land Niedersachsen hat z. B. das Schulwesen erst gar nicht aus dem Katalog der Förderbereiche der Sprachencharta übernommen. Und für die Nordfriesen wirken sich die sehr restriktiven Formulierungen in Artikel 11 (Medien), 13 (Verwaltung) und 14 (Schulwesen) des Rahmenübereinkommens negativ aus, die die Autonomie der Medien betonen und den amtlichen Gebrauch sowie die schulische Förderung von einer ausreichend hohen Nachfrage abhängig machen. Insbesondere das Bedarfskriterium wird von den Nordfriesen - ebenso übrigens von den Sorben - mit Vehemenz abgelehnt8), zumal sich das Bundesinnenministerium, wie bereits erwähnt, in provozierender Deutlichkeit dagegen verwahrt, mit seinen Maßnahmen erst einen offenkundig befürchteten, vorher ggf. nicht vorhandenen Bedarf zu wecken (vgl. dazu auch Anm. 4).
Immerhin führten die Vorhaltungen der Nordfriesen, massiv unterstützt vom SSW, schon vor Beginn des Zweiten Zyklus des Umsetzungsmonitorings (2005 - 2007) dazu, dass im November 2004 vom Schleswig-Holsteinischen Landtag ein „Gesetz zur Förderung des Friesischen im öffentlichen Raum“ verabschiedet wurde.
Über das aus Landes- und Bundesmitteln geförderte „Nordfriisk Instituut“, dessen Leiter qua Amt eine Honorarprofessur an der Universität Flensburg innehat, ist zudem genügend Professionalität gegeben, um die unterschiedlichsten Quellen nationaler und europäischer Projektförderung zu nutzen.
2. 2 Sorben und Dänen
Übersichtlicher als bei den Friesen ist die Lage bei der dänischen Minderheit in Nordschleswig und bei den Lausitzer Sorben/Wenden in Brandenburg und Sachsen.
In Schleswig-Holstein genießen die Friesen als „Volksgruppe“ und die Dänen als „nationale Minderheit“ Verfassungsrang (SchlHVerf, Art. 5 Nationale Minderheiten und Volksgruppen). Sie haben - auch hier bei freiem Bekenntnis, wie in § 3 des europäischen Rahmenübereinkommens - „Anspruch auf Schutz und Förderung“. Ihre „kulturelle Eigenständigkeit und … politische Mitwirkung“ werden von Staat und Gebietskörperschaften garantiert.
Wesentlich umfassender noch als in Schleswig-Holstein sind allerdings die Schutzbestimmungen in den Länderverfassungen von Brandenburg und Sachsen:
Artikel 5 der sächsischen Verfassung umschreibt zunächst allgemein die Rechte „nationaler und ethnischer Minderheiten deutscher Staatsangehörigkeit“ und betont die Achtung der „Interessen ausländischer Minderheiten, deren Angehörige sich rechtmäßig im Land aufhalten.“ In Artikel 6 werden dann in drei Absätzen die besonderen Rechte der Sorben9) aufgeführt. Neben den allgemeinen kulturellen und sprachlichen Schutzrechten wird hier erstmalig auch die Landes- und Kommunalplanung verpflichtet, die „Lebensbedürfnisse des sorbischen Volkes zu berücksichtigen“. Dabei sei „der deutsch-sorbische Charakter des Siedlungsgebietes der sorbischen Volksgruppe …zu erhalten.“
Die brandenburgische Verfassung kodifiziert die Rechte der Sorben bzw. Wenden ebenfalls sehr ausführlich in den fünf Absätzen10) des Artikels 25. Während in der sächsischen Verfassung sowohl von den individuellen Angehörigen der sorbischen Volksgruppe als auch von den „Sorben“ bzw. des „sorbischen Volkes/Volksgruppe“ die Rede ist, spricht die brandenburgische Verfassung nur das Kollektivsubjekt des „sorbischen Volkes“ bzw. „der Sorben“ an, denen über die kulturellen Rechte hinaus auch eine „wirksame politische Mitgestaltung“ eingeräumt wird.
In beiden Beispielen wird die Anlehnung an die kollektivrechtliche Kodifizierung der sorbischen Minderheitsrechte in der DDR deutlich, die über den Einigungsvertrag Eingang in das deutsche Verfassungsrecht fand. Gleichwohl findet sich auch hier (z. B. in § 1 Sächsisches Sorbengesetz) die individualrechtliche Betonung des freien Bekenntnisses zu einer nationalen Minderheit, die weder bestritten noch nachgeprüft werden darf.
Bemerkenswert ist, dass sich beide Verfassungen vom Verdacht einer kulturalistischen Neutralisierung der Minderheitenrechte nach DDR-Praxis zu befreien suchen, indem kollektive Partizipations- und Gestaltungsrechte über den kulturellen Rahmen hinaus angesprochen werden.
Dass diese allgemeinpolitischen Rechte in der Praxis auf enge Grenzen stoßen, zeigen die Vorhaltungen der Sorben im ersten und zweiten Zyklus des Umsetzungsmonitorings zum europäischen Rahmenübereinkommen: Die Zerstörung und Umsiedlung sorbischer Dörfer zugunsten des fortgesetzten Braunkohletagebaus in der Lausitz gilt staatlicherseits nicht als Bedrohung der Existenz- und Entfaltungsrechte der Sorben in einem geschlossenen Siedlungsgebiet. Und die Aufrechterhaltung sorbischsprachiger Schulen gerät immer wieder mit allgemeinen Bestimmungen zur Mindestgröße von Klassen und Schulformen in Konflikt.
Andererseits zeigt die vergleichsweise gute, vom Bund und den beiden Ländern Brandenburg und Sachsen gewährte jährliche Finanzierung der „Stiftung für das sorbische Volk“ (Gründung: 1991, Rechtsfähigkeit seit 1998) mit über 15 Millionen Euro den politischen Willen zur Stützung der kulturellen Fortexistenz der ca. 25.000 Sorbisch-Sprecher (ca. 60.000 Gebietsansässige identifizieren sich selbst als Sorben), obwohl es auch hier immer wieder Konflikte über die Mittelverwendung gibt.
Als Interessengruppe der Sorben tritt die Domowina auf. Sie ist ein 1912 gegründeter und nach ihrem Verbot 1937 im Mai 1945 neu gegründeter Dachverband der meisten sorbischen Gruppierungen und Vereine und arbeitet mit der Föderalistischen Union Europäischer Volksgruppen sowie mit dem Europäischen Büro für Kleinsprachen (EBLUL: European Bureau for Lesser Used Languages) zusammen. In beiden Landesrundfunkanstalten ist das Sorbische in Radiosendungen täglich, im Fernsehen wöchentlich (hier nur halbstündig im Wechsel der Anstalten) präsent.
In Absetzung, wenn nicht Konkurrenz zur überparteilich agierenden Domowina wurde im März 2005 die „Wendische“ bzw. „Lausitzer Volkspartei“ (Serbska ludowa strona) gegründet, die sich eine genuin politische Interessenvertretung auf die Fahnen geschrieben hat und unter anderem auch gegen die Ausweisung neuer Tagebaugebiete auftritt.
Vorbild dieser Neugründung war der Südschleswigsche Wählerverband (SSW), der nach den Schleswig-Holsteinischen Landtagswahlen im Februar 2005 kurzzeitig als mögliches Zünglein an der Waage einer von ihm tolerierten rot-grünen Minderheitsregierung in die überregionalen Schlagzeilen kam. Auch hier zeigte sich in empörten öffentlichen Reaktionen11) sehr schnell, dass einer Regional- oder Minderheitenpartei in der politischen Kultur der Bundesrepublik nur ein sehr begrenztes Mandat für eine allgemeinpolitische Interessenvertretung zugestanden wird. In der Landespolitik ist der SSW als Vertretung der dänischen Minderheit und der sog. „nationalen Friesen“ gleichwohl sehr präsent und in allen landestypischen Politikfeldern als Konkurrenz zu den Bundesparteien profiliert. Unter dem Ende 2005 gewählten neuen Vorsitzenden Flemming Meyer wirkt sich diese Konkurrenz wieder stärker zu Lasten der SPD aus.
Politisch umstritten, rechtlich bisher aber vergeblich angefochten, ist die Entwicklung des SSW von einer Minderheitenpartei hin zu einer landesweit vertretenen, aber von der Fünfprozentklausel seit 1955 ausgenommenen Kleinpartei. Bei der Landtagswahl 2005 erhielt der SSW landesweit 3,6 % der Zweitstimmen, wobei fast die Hälfte dieser Stimmen im Holsteinischen Landesteil errungen wurden, also nicht mehr der dänischen und („nationalen“) friesischen Minderheit zugeschrieben werden konnte. Dennoch wird der erstmalig in der Kieler Erklärung vom 26. September 1949 zugestandene und dann in den „Bonn-Kopenhagener Erklärungen“ von 1955 festgeschriebene Grundsatz „Däne ist, wer sich als Däne bezeichnet“ bisher nicht in Frage gestellt. Auch hier zeigt sich erneut die bereits erwähnte, für Schleswig-Holstein typische Akzeptanz einer individualrechtlichen Interpretation des Minderheitenschutzes, der hier allerdings zu massiven Vorteilen für den SSW führt.
Die politischen und kulturellen Organisationen der dänischen Minderheit sind auch für viele Nicht-Dänen attraktiv! Und es ist kein Geheimnis, dass fehlende dänische Sprachkenntnisse keineswegs ein Hindernis für eine Mitarbeit in diesen Organisationen ist. Immerhin wurden bisher nur in Schleswig, aber noch nicht in Holstein SSW-Kandidaten aufgestellt.